Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 7/12
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht" ohne Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16735
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 7/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 07.11.2011 - AZ: 2 AGH 9/11

Verfahrensgegenstand:

Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung

BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 7/12

Redaktioneller Leitsatz:

Auf die Befugnis der Rechtsbeistände alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 S. 3, 4, § 43c BRAO bestimmte Fachgebietsbezeichnungen zu führen, sind die Regelungen der Fachanwaltsordnung analog anwendbar.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 16. Mai 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht". Mit Bescheid vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mangels Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistände alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimmte Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsordnung analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO-Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18; siehe auch BT-Drucks. 11/8307, S. 20). In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb weder rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung unter anderem darauf verweist, dass § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO nur Fachgebietsbezeichnungen erfasse, er aber nicht die Anerkennung als "Rechtsbeistand, Fachgebiet Arbeitsrecht", sondern als "Fachbeistand Arbeitsrecht" beantragt habe, wofür mangels gesetzlicher Beschränkungen nicht die Anerkennungsvoraussetzungen der Fachanwaltsordnung ("rechtsfreier Raum") gelten würden, vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen.

4

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit der Antragsbegründung nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich weder mit der Urteilsbegründung näher auseinander noch führt er schlüssig aus, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Die pauschale Rüge, die Ablehnung seines Antrags stelle einen "Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip" dar, ist unverständlich.

5

3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" von der Beklagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Tolksdorf

Roggenbuck

Seiters

Frey

Martini

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.