Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 3 StR 164/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 30.01.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 15.05.2012 - 3 StR 164/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe gewusst, dass in dem ihm übergebenen Reserverad Pakete mit Kokain (und nicht eine Tüte mit Marihuana) versteckt waren, neben anderen Indizien auch darauf stützt, dass auf der Verpackung gesicherte DNA-Spuren mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 1 : 10 Milliarden vom Angeklagten herrühren, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken; denn die Grundlagen dieser Wahrscheinlichkeitsberechnung teilt das Urteil nicht in ausreichender Weise mit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12;Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, denn allein schon die festgestellte Übereinstimmung der Identifizierungsmuster ist ein (weiteres) deutliches - wenngleich weniger gewichtiges - gegen den Angeklagten sprechendes Beweisanzeichen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Menges
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