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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 1 StR 179/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15711
Aktenzeichen: 1 StR 179/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 19.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 08.05.2012 - 1 StR 179/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 19. Dezember 2011 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2012 angeführten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - unter Wegfall des darüber hinausgehenden Strafausspruchs von einer weiteren Woche - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Rothfuß

Hebenstreit

Graf

Jäger

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