Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: 5 StR 547/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15710
Aktenzeichen: 5 StR 547/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 12.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Landfriedensbruch u.a.

BGH, 07.05.2012 - 5 StR 547/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Mai 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte M. L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten U. L. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG unter Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung).

Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat der Angeklagte U. L. nicht eingelegt. Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der - von dem ausgeurteilten Schuldspruch nicht mehr betroffenen - Nebenkläger ist das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.