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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2012, Az.: 3 StR 144/12
Gesamtstrafenbildung bei einer im Zeitpunkt des Urteils noch nicht erledigten Geldstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15456
Aktenzeichen: 3 StR 144/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 21.12.2011

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.05.2012 - 3 StR 144/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine (oder mehrere) der Einzelfreiheitsstrafen, die es für die vom "Spätsommer 2009 bis Herbst 2010" durch den Angeklagten begangenen Taten festgesetzt hat, mit der gegen diesen durch das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 1. Oktober 2009 ausgesprochenen Geldstrafe gesamtstrafenfähig ist oder war. Sollte dies der Fall und die Geldstrafe im Zeitpunkt

2

des landgerichtlichen Urteils noch nicht erledigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gewesen sein, so hätte das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach eine Zäsur gebildet mit der Folge, dass das Landgericht auf zwei Gesamtstrafen hätte erkennen müssen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht diese beiden Gesamtstrafen in der Summe niedriger bemessen hätte als die von ihm ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe oder die Vollstreckung einer oder beider Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt hätte. Aus diesem Grund war auch kein Härteausgleich für den Fall veranlasst, dass die Geldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt gewesen sein sollte und deswegen für eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr herangezogen werden konnte; daher ist der Angeklagte auch durch die Nichterörterung eines derartigen Ausgleichs nicht benachteiligt.

3

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Teileinstellungen nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Menges

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