Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2012, Az.: 2 StR 123/12
Begehung eines Computerbetrugs durch Anbringen von Kamera und Lesegerät an einem Geldautomaten gegen Bezahlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17663
Aktenzeichen: 2 StR 123/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 21.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

BGH, 02.05.2012 - 2 StR 123/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Wer gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten anbringt kann Mittäter einer gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sein.

  2. 2.

    Eine Mittäterschaft an dem mittels der Karten begangenen Computerbetrug liegt dagegen nicht ohne weiteres vor.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - auch hinsichtlich des Angeklagten P. - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der Miniaturkamera die PIN-Nummern der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter Kartenrohlinge gefertigt und mit deren Hilfe durch in den USA tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 [BGH 27.01.2011 - 4 StR 338/10] und vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10, NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.

4

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.

5

b) Entsprechend war der Schuldspruch - erstreckt auf den Mitangeklagten P. (§ 357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat - zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

6

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenermäßigung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.