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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2012, Az.: 2 StR 110/12
Zulässigkeit der Berücksichtigung der Verwendung eines Messers bei der Tatausführung im Zusammmenhang mit der Strafzumessung bei der Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17332
Aktenzeichen: 2 StR 110/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 16.11.2011

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 303-304

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 02.05.2012 - 2 StR 110/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Tatausführung mit einem Messer darf bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten T. R. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 2011 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

  2. 2.

    Auf die Revision der Angeklagten T. und W. R. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. November 2011 jeweils hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. 4.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Strafausspruch teilweise Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Landgericht hat beide Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, weil sie bei der Tat ein Butterflymesser verwendet hatten. Das Vorliegen minderschwerer Fälle hat es - anders als im Fall II.3, in dem die Angeklagten kein Messer bei der Tatausführung zum Einsatz brachten und deshalb nur wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden - "trotz der erheblichen Strafmilderungsgründe angesichts der Verwendung eines Messers" nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht durfte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nicht berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der Tatausführung ein Messer verwendeten. Denn dies ist der Tatumstand, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den Angeklagten nicht angelastet werden durfte (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor.

4

Angesichts der von der Strafkammer im Übrigen festgestellten erheblichen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Erwägung auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe ohne die Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme minder schwerer Fälle und über die weitere Anwendung des § 21 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. Insoweit waren die diese Fälle betreffenden Einzelstrafen aufzuheben.

5

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Ernemann

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

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