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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2012, Az.: IV ZR 50/10
Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Absehen von einer näheren Begründung im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15061
Aktenzeichen: IV ZR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.01.2009 - AZ: 11 O 114/08

OLG Düsseldorf - 26.01.2010 - AZ: I-4 U 13/09

BGH - 21.03.2012 - AZ: IV ZR 50/10

BGH, 27.04.2012 - IV ZR 50/10

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliche im Einzelnen nochmals wiedergegebene Behauptungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Senats entscheidendes Vorbringen ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Damit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08]; jeweils m.w.N.).

2

Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer nähere n Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]).

3

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be gründung wird abgesehen.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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