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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: IX ZB 273/11
Bestimmung des Insolvenzgerichts als zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15101
Aktenzeichen: IX ZB 273/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hoyerswerda - 21.03.2011 - AZ: 1 M 374/11

LG Bautzen - 27.06.2011 - AZ: 1 T 33/11

Fundstellen:

DGVZ 2012, 223-224

DZWIR 2012, 353

JurBüro 2012, 442-443

MDR 2012, 807-808

NJW-Spezial 2012, 501

NZI 2012, 5

NZI 2012, 666-667

Rpfleger 2012, 573

WM 2012, 1136-1137

ZInsO 2012, 969-970

ZIP 2012, 1096

BGH, 26.04.2012 - IX ZB 273/11

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 3

Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 26. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Vollstreckungsgläubiger und Rechtsbeschwerdeführer (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem am 1. März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er beabsichtigt, ein Fahrzeug des Schuldners zur Masse zu ziehen und zu verwerten. Der Schuldner hat auf Anfragen nicht reagiert, auch nicht auf das Angebot, das Fahrzeug gegen Zahlung von 300 € aus der Masse zu übernehmen.

2

Der Verwalter hat bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht beantragt, unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung zu beauftragen. Das Vollstreckungsgericht hat seine Zuständigkeit verneint und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vollstreckungsauftrag erreichen.

II.

3

Dem Verwalter ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Das ist hier das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis der Vorschrift des § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Nach § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen; § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO; denn auch im Regelfall einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 148 Abs. 2 InsO gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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