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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2012, Az.: IX ZR 126/10
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof bei unterlassener Einlegung derselben durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14563
Aktenzeichen: IX ZR 126/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 17.03.2009 - AZ: 3 O 158/08

OLG Düsseldorf - 10.06.2010 - AZ: I-12 U 74/09

BGH - 08.03.2012 - AZ: IX ZR 126/10

BGH, 25.04.2012 - IX ZR 126/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 25. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde).

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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