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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2012, Az.: 1 StR 112/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14016
Aktenzeichen: 1 StR 112/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 02.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 25.04.2012 - 1 StR 112/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Rüge, die Anklageschrift sei nicht übersetzt worden, scheitert schon am notwendigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Nack
Hebenstreit
Graf
Jäger
Sander

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