Beschl. v. 24.04.2012, Az.: 2 StR 25/12
Verfahrensgegenstand:
schwerer Bandendiebstahl u.a.
hier: Ablehnungsgesuche der Angeklagten C. und M.
BGH, 24.04.2012 - 2 StR 25/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Richterin am Bundesgerichthof Dr. Ott ist wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach gehindert.
Gründe
Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirkt (vgl. BGH NStZ 2012, 45 [BGH 27.10.2011 - 5 StR 376/11]).
Appl
Franke
Roggenbuck
Schmitt
Cierniak
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