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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 61/11
Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft bei Verbindlichkeiten in Höhe von über sieben Millionen EUR und einem monatlichen Einkommen i.H.v. 1.200 EUR
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14856
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 61/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Frankfurt - 14.11.2011 - AZ: 1 AGH 7/10

nachgehend:

BGH - 24.10.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 61/11

Verfahrensgegenstand:

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 16.04.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 zugelassen.

Gründe

I.

2

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D. und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers - nur teilweise dinglich gesicherte Bankverbindlichkeiten in Höhe von 7.609.000 € gegenüber monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.200 € aus dem Anstellungsvertrag - abzeichnet.

II.

3

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Wüllrich
Stüer

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