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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: 2 StR 97/12
Revision gegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes; Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne der Maßregelvoraussetzungen nach § 63 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18126
Aktenzeichen: 2 StR 97/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 30.11.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

BGH, 04.04.2012 - 2 StR 97/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zielgerichtetheit des Handelns sagt für sich genommen noch nicht genug aus über eine erhaltene Fähigkeit, sich entsprechend der Unrechtskenntnis normgetreu zu verhalten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der unter anderem auf die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung von § 20 StGB gestützten Sachbeschwerde Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts beaufsichtigte der Angeklagte am 26. August 2011 die dreieinhalbjährige Geschädigte. Er veranlasste das Kind dazu, sich auszuziehen, leckte an der Scheide der Geschädigten, führte seinen Finger in ihren After ein und brachte das Kind dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen.

3

Bei dem Angeklagten liegt nach den Urteilsgründen ein frühkindlicher Hirnschaden vor, der zu einer organisch bedingten Wesensveränderung geführt hat; festgestellt sind Debilität und eine Neigung zum Exhibitionsmus. Das Landgericht hat insoweit angenommen, zur Tatzeit sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte sei daher eines Verbrechens nach § 176a Abs. 2 StGB schuldig.

II.

4

Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Tatzeit fähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen. Er hat Fotos von dem Geschehen angefertigt, diese aber später wieder gelöscht, worin das Landgericht - allerdings ohne nähere Erläuterung von Zeitpunkt und Grund der Löschung - zu Recht einen Hinweis auf ein jedenfalls nachträgliches kritisches Überdenken seiner Handlung gesehen hat.

6

Für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Hemmungsvermögen des Angeklagten unbeschadet seiner erheblichen Einschränkung zur Tatzeit noch als gegeben angesehen hat. Die Annahme, er habe die Kontrolle über die Situation nicht vollständig verloren, hat es damit begründet, dass er "vollkommen desorganisiert" in mehreren Etappen "zu zielgerichteten sexuellen Handlungen" angesetzt habe. Dabei besagt die Zielgerichtetheit des Handelns aber für sich genommen noch nicht genug über eine erhaltene Fähigkeit des Angeklagten bei diesem Vorgehen, sich entsprechend der Unrechtskenntnis normgetreu zu verhalten. Der Hinweis des Tatgerichts auf ein vollkommen "desorganisiertes Vorgehen" spricht eher gegen ein vorhandenes Hemmungsvermögen. Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts kann angesichts der zu diesem entscheidenden Aspekt knappen Ausführungen des Landgerichts zum Vorgehen des Angeklagten "in einer Verführungssituation" auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es habe sich um ein Schreibversehen gehandelt.

7

Da ein Fall des § 20 StGB, den das neue Tatgericht nochmals prüfen muss, vom Senat nicht sicher ausgeschlossen werden kann, entfällt bereits der Schuldspruch. Auch der Maßregelausspruch kann danach keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne der Maßregelvoraussetzungen nach § 63 StGB auch zu berücksichtigen haben, dass die einzige annähernd einschlägige Vortat, eine exhibitionistische Handlung, bereits am 21. September 2003 begangen wurde und damit lange zurückliegt.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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