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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.2012, Az.: 2 StR 495/11
Vollziehung von zwei Jahren einer erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor einer Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13657
Aktenzeichen: 2 StR 495/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 06.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 03.04.2012 - 2 StR 495/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

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