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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: IX ZB 32/10
Entbehrlichkeit der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13746
Aktenzeichen: IX ZB 32/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.07.2008 - AZ: 327 O 185/08

OLG Hamburg - 07.01.2010 - AZ: 6 W 68/08

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 29.03.2012 - IX ZB 32/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat.

  2. 2.

    Die gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 29. März 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.297.971,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

2

1.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, obwohl das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat. Die gesetzliche Regelung für Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln verweist in § 27 Abs. 4 AVAG sowohl auf die Beschwerdevorschriften nach §§ 567 ff ZPO als auch auf die Rechtsbeschwerdevorschriften nach §§ 574 ff ZPO. Damit steht fest, dass die Vorschrift nicht nur die sofortige Beschwerde, sondern auch die Rechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024).

3

2.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich im Streitfall nicht. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich, welche eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.

4

Darauf, ob Wideranträge im Rahmen eines Verfahrens nach § 27 Abs. 1 AVAG zulässig sind, kommt es nach der angegriffenen Entscheidung nicht an. Das Beschwerdegericht hat die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die fehlende Rückwirkung im Falle einer Aufhebung der Exequaturentscheidung und die Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen, nicht als Wideranträge oder Gegenanträge im engeren Sinne gewertet. Diese Beurteilung trifft zu und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

5

Das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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