Beschl. v. 29.03.2012, Az.: IX ZA 106/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 30.08.2011 - AZ: 1508 IN 2112/11
LG München I - 20.10.2011 - AZ: 14 T 22545/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 29.03.2012 - IX ZA 106/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 29. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München vom 20. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheitert, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels bedarf, bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7 ff). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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