Beschl. v. 28.03.2012, Az.: IX ZA 8/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Schwandorf - 02.01.2012 - AZ: 1 C 763/11
LG Amberg - 07.02.2012 - AZ: 31 T 108/12
Fundstelle:
GuT 2012, 165
BGH, 28.03.2012 - IX ZA 8/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 28. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist -im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) -nicht an- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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