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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2012, Az.: IX ZA 8/12
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei fehlender Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg; Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13945
Aktenzeichen: IX ZA 8/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Schwandorf - 02.01.2012 - AZ: 1 C 763/11

LG Amberg - 07.02.2012 - AZ: 31 T 108/12

Fundstelle:

GuT 2012, 165

BGH, 28.03.2012 - IX ZA 8/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 28. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Februar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist -im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) -nicht an- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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