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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2012, Az.: III ZR 111/11
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Falle einer fehlenden Ersichtlichkeit des Vorliegens der in Frage gestellten Voraussetzungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13864
Aktenzeichen: III ZR 111/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 15.07.2010 - AZ: 6 O 341/09

OLG Hamm - 12.04.2011 - AZ: I-21 U 134/10

BGH - 26.01.2012 - AZ: III ZR 111/11

BGH, 28.03.2012 - III ZR 111/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das am 12. April 2011 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I - 21 U 134/10) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Streitwert: 393.221,75 €

Gründe

1

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2012. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger vom 7. März 2012 ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken:

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der ZPO-Reform (BTDrucks. 14/4722 S. 105) eine Revision auch dann zuzulassen ist, "wenn Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr", ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung hier gegeben ist.

3

2. Dass es sich bei dem Vertrag vom 23. November 1998 über einen Formularvertrag handelt, den der Senat ohne Beschränkungen selbst auslegen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Form und Inhalt des Vertrags sowie die klägerseits selbst zu dessen Auslegung herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1997 und 23. November 1998 dafür, dass es sich um ein auf die konkrete Situation der Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass die Kläger vor den Instanzgerichten geltend gemacht hätten, es gehe um die Auslegung eines Formularvertrags beziehungsweise von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Abgesehen davon ist aber auch für den Senat nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Vertrag eine umfassende Garantie dafür übernommen hat, dass auf die Kläger - zumal unter Einschluss der erst im Jahre 2000 abgeschlossenen weiteren Verträge mit Banken und Versicherungen - in keinem Fall weitere Kosten zukommen würden, und dass die im Jahre 1996 gekaufte Eigentumswohnung der Kläger ohne solche Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird.

4

3. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezieht sich auf die Frage einer etwaigen Nichtbefolgung des gebotenen Hinweises. Bezüglich der vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung der Beklagten wird insoweit lediglich vermutet, dass die Kläger, hätte die Beklagte sie darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags über 175.000 DM mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieses Darlehens abgestimmt werden muss, die Verträge nicht ohne eine solche Abstimmung abgeschlossen hätten. Dass die Kläger - wie mit der Revision behauptet wird, ohne dass die Kläger allerdings in diesem Zusammenhang auf vom Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag vor den Instanzgerichten verweisen - im Falle einer solchen Aufklärung nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht Gegenstand der Vermutung und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Verträge dann entsprechend aufeinander abgestimmt worden wären.

5

4. Der Senat bleibt im Übrigen bei seiner Bewertung, dass auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31. März 2011 eine nachvollziehbare Schadensberechnung nicht vorliegt.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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