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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 92/12
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13305
Aktenzeichen: 5 StR 92/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 27.03.2012 - 5 StR 92/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wurde vom Revisionsangriff ausgenommen.

Basdorf

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