Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 92/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 06.10.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 92/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wurde vom Revisionsangriff ausgenommen.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.