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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2012, Az.: 5 StR 86/12
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13200
Aktenzeichen: 5 StR 86/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

BGH, 26.03.2012 - 5 StR 86/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:

1

1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.

2

2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen "Haupttaten" bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409).

Basdorf

Brause

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König

Bellay

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