Beschl. v. 26.03.2012, Az.: 5 StR 86/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.09.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern
BGH, 26.03.2012 - 5 StR 86/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen "Haupttaten" bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409).
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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