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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2012, Az.: III ZR 124/11
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13847
Aktenzeichen: III ZR 124/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 28.01.2009 - AZ: 5 O 391/06

OLG Düsseldorf - 20.04.2011 - AZ: I-15 U 44/09

BGH, 22.03.2012 - III ZR 124/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 44/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 26.842,82 €

Gründe

1

Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provisionsanteil sei zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist der im Prospekt ausgewiesene Wert der Anlage durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilie geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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