Beschl. v. 22.03.2012, Az.: 1 StR 91/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mosbach - 14.11.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 22.03.2012 - 1 StR 91/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es ist allerdings fraglich, ob die Annahme, der zur Tatzeit 20 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte P. sei noch einem Jugendlichen gleichzusetzen, tragfähig damit begründet werden kann, er sei "bedürfnisorientiert" und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.