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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2012, Az.: 4 StR 635/11
Ablehnung eines Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit bei Nichtdarstellung eines ausreichenden zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs zwischen Beweisbehauptung und festgestellter Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12630
Aktenzeichen: 4 StR 635/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 26.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 21.03.2012 - 4 StR 635/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha
t auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. März 2012
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom 20. Juli 2011 auf Vernehmung des Zeugen S. hilfsweise wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im Ergebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die unmittelbaren Tatzeugen gerade nicht geschildert haben, dass der Nebenkläger bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu entwaffnen.

2

Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom 26. Juli 2011 auf Vernehmung der Zeugen Ahmad H. , Mahmut H. , Mohamed S. und Ahmed S. zu den unter Ziffer 1, 2 und 4 unter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des Zeugen S. gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung aufweisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte "als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war" (Ziffer 3 des Antrages), unterliegt die Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren Umstände - etwa die konkrete Wahrnehmungssituation der Zeugen, die Bekleidung des Angeklagten - vorgetragen, die es den Zeugen ermöglicht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten Negativtatsache zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestellten Tat hergestellt.

3

Der Antrag des Nebenklägers vom 23. Februar 2012 ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08).

Ernemann

Cierniak

Schmitt

Bender

Quentin

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