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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.2012, Az.: VII ZR 51/10
Vorliegen einer sekundären Darlegungslast des Unternehmers im Falle der bestellerseitigen Behauptung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung des Unternehmens bei einer Stundenlohnvereinbarung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11726
Aktenzeichen: VII ZR 51/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - AZ: 10.03.2010

Fundstellen:

IBR 2012, 270

NJW-Spezial 2012, 237

BGH, 08.03.2012 - VII ZR 51/10

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn der Besteller bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend macht, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235). Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, dass den Unternehmer auch die Beweislast treffe, wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein solle, ist dies zwar rechtsfehlerhaft und widerspricht den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung. Hierauf beruht das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht, nachdem es bereits keine ausreichende Darlegung des beklagten Unternehmers zur Frage der Wirtschaftlichkeit seiner Betriebsführung angenommen hat. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungslast bei dem Beklagten gesehen hat, liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

68.066,27 € 
( 45.686,27 €Verurteilung +
22.380 €Hilfsaufrechnung)

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

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