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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2012, Az.: V ZB 277/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Abschiebungshaft gegenüber einem Ausländer bei Nichtmitteilung des Haftantrags der beteiligten Behörde gegenüber dem Ausländer; Notwendigkeit der Aushändigung und Übersetzung des Haftantrags vor Erlass der Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12602
Aktenzeichen: V ZB 277/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Trier - 17.05.2011 - AZ: 110 XIV 17/11

LG Mainz - 08.11.2011 - AZ: 8 T 166/11

Verfahrensgegenstand:

Abschiebungshaftsache

BGH, 06.03.2012 - V ZB 277/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. November 2011 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 17. Mai 2011 zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 17. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren unter Androhung der Abschiebung nach Guinea aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Nach einer Inhaftierung in Strafhaft scheiterten zwei Abschiebungsversuche an dem Widerstand des Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 17. Mai 2011 Abschiebungshaft bis zum 16. August 2011 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen, die er nach seiner - mit Ende der Haftzeit erfolgten - Freilassung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Ein Haftgrund habe sowohl gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF als auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF vorgelegen.

III.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Betroffene rügt zu Recht, dass ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich ist der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, dass die Beteiligte zu 2 "Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft" gestellt habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.

5

Eine Heilung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht erfolgt. Seinem Verfahrensbevollmächtigten ist erst nach dem Ende der Haftzeit Akteneinsicht gewährt worden.

6

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).

IV.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

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