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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2012, Az.: 2 StR 503/11
Berichtigung des Ausspruchs über den Verfall von Wertersatz bzw. den erweiterten Verfall von Wertersatz wegen des Vorliegens eines Additionsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13195
Aktenzeichen: 2 StR 503/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 17.06.2011

Rechtsgrundlagen:

§ 73 StGB

§ 73a StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 01.03.2012 - 2 StR 503/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juni 2011

    1. a)

      im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin abgeändert, dass

      gegen beide Angeklagte der Verfall von Wertersatz in Höhe von 181.650 Euro und der erweiterte Verfall von Wertersatz in Höhe von 152.720 Euro als Gesamtschuldner sowie

      gegen den Angeklagten W. der Verfall von Wertersatz in Höhe von weiteren 25.000 Euro angeordnet wird,

    2. b)

      in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache jeweils in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafen angerechnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz bzw. den erweiterten Verfall von Wertersatz war wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten aus den Taten 1 bis 53 einen Betrag von 176.650 Euro (statt richtig: 181.650 Euro) erlangt haben, handelt es sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - ersichtlich um einen Additionsfehler. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz hat demnach in Höhe eines Betrages von 152.720 Euro zu erfolgen. Dieser ergibt sich aus der Summe der in dem von den Angeklagten gemeinsam genutzten Wohnhaus sichergestellten Gelder (359.370 Euro) abzüglich der in den Fällen 1 bis 53 sowie 54 und 55 (25.000 Euro) vereinnahmten und dem Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73a StGB unterliegenden Geldbeträgen.

2

Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend zwischen der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten und der weitergehenden Haftung des Angeklagten W. differenziert. So kann sich die Verfallsanordnung hinsichtlich der aus den Fällen 54 und 55 erlangten Beträge allein auf den Angeklagten W. erstrecken, da die Angeklagte Wu. insoweit nicht verurteilt ist.

3

Der Ausspruch über den Maßstab der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08 und vom 24. Februar 2011 - 2 StR 11/11).

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Ott

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