Beschl. v. 29.02.2012, Az.: 2 ARs 19/12; 2 AR 30/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
StA Münster - AZ: 69 Js-OWi 1768/11
AG Heinsberg - AZ: 5 AR 56/11
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 204
Verfahrensgegenstand:
Bußgeldverfahren gegen ...
hier: Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 GVG
BGH, 29.02.2012 - 2 ARs 19/12; 2 AR 30/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 -2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
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