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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2012, Az.: 4 StR 474/11
Beachtung der Staffelung der zu verhängenden Freiheitsstrafe nach der Schadenshöhe durch das Gericht i.R.d. Bemessung der Einzelstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11731
Aktenzeichen: 4 StR 474/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 22.02.2012 - 4 StR 474/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II. 1 Buchstabe z der Urteilsgründe auf ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen 15 vollendeten und 11 versuchten, jeweils in Tatmehrheit zueinander stehenden Fällen des gewerbsund bandenmäßig begangenen Betruges und wegen 4 vollendeten und 1 versuchten, jeweils in Tatmehrheit zueinander stehenden Fällen des Betruges" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.400 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 der Erfolg versagt.

3

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich zu einer Ermäßigung der im Fall II. 1 Buchstabe z verhängten Einzelstrafe; im Übrigen hat sie keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

4

Die Bemessung der Einzelstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die von ihm selbst gebildete Staffelung der zu verhängenden Freiheitsstrafen nach der Schadenshöhe nicht beachtet hat. Ausgehend von der vom Landgericht rechtsfehlerfrei gewählten Abstufung ergibt sich für den Fall II. 1 Buchstabe z eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten statt einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat hat die Straffestsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen.

5

Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es auch in dem aufgezeigten Fall die Einzelstrafe der jeweils von ihm gebildeten Stufe entnommen.

VRiBGH Dr. Ernemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck

Roggenbuck

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Bender

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