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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2012, Az.: 1 StR 601/11
Berichtigung des Urteils und Änderung der Kostenentscheidung auf die Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11044
Aktenzeichen: 1 StR 601/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 04.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 22.02.2012 - 1 StR 601/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und, soweit er freigesprochen ist, die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack

Elf

Graf

Jäger

Sander

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