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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: IX ZB 277/11
Begründetheit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11235
Aktenzeichen: IX ZB 277/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.09.2011 - AZ: 25 T 516/11

BGH - 11.11.2011 - AZ: IX ZB 277/11

BGH, 16.02.2012 - IX ZB 277/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 16. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 (Kassenzeichen: 780012101052) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom 11. November 2011 die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV GKG.

3

Der Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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