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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: AK 1 und 2/12
Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Grundsätze zum Erlass eines Haftbefehls bei der Annahme von Flucht- und Verdunkelungsgefahr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11040
Aktenzeichen: AK 1 und 2/12
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 16.02.2012 - AZ: AK 2/12

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, 16.02.2012 - AK 1 und 2/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Beteiligung an der KC stellt nach gegenwärtigem Ermittlungsstand zugleich eine Beteiligung an dem von der PKK initiierten System der KCK dar.

  2. 2.

    Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand stellt die PKK eine terroristische Vereinigung im Sinn des § 129a StGB dar.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 16. Februar 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigten wurden aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (6 BGs 51 und 52/11) am 17. Juli 2011 festgenommen und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten seien seit dem Frühjahr 2010 als Kader der "Komalen Ciwan" (KC, "Gemeinschaft der Jugendlichen"), einer Jugendorganisation der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK, "Arbeiterpartei Kurdistans") und deren Europaorganisation "Civaka Demokratik a Kurdistan" (CDK, "Kurdische Demokratische Gesellschaft"), tätig und hätten sich dadurch als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

3

Das Bundesministerium der Justiz hat am 12. Mai 2011 (hinsichtlich des Beschuldigten A. ) sowie am 1. April 2011 (hinsichtlich des Beschuldigten Ö. ) die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten des jeweiligen Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK oder eine ihrer Nebenorganisationen, insbesondere der KC, erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

II.

4

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Die Beschuldigten sind der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civaken Kurdistan" (KCK, "Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan"), die staatliche Attribute beansprucht und sich laut ihrem grundlegenden Abkommen als "demokratisches, kommunalistischkonföderales System" versteht. Als Jugendorganisation innerhalb dieses Systems existiert die KC. Die CDK, die letztlich der KCK-Führung untergeordnet ist, dient dazu, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Dementsprechend sind in Europa (außerhalb der Türkei) lebende Mitglieder der KC an die CDK angebunden.

8

Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan ausgerichtet; nach Art. 11 Satz 2 und 3 des "KCK-Abkommens" ist er "die Führungsinstanz, die das gesamte Volk in allen Bereichen vertritt", und "in grundlegenden Fragen die letzte Entscheidungsinstanz". Neben dieser "Entscheidungsinstanz" geschieht die Willensbildung etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (Kongra Gel, "Volkskongress Kurdistans"). Entsprechend hält auch die CDK Kongresse ab. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie regelmäßig der übergeordneten Ebene Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

9

Die KCK sieht die PKK als "ideologische Kraft des Systems der KCK" und als verantwortlich dafür an, "die Philosophie und die Ideologie der Führung umzusetzen". "Alle PKK-Kader innerhalb des Systems der KCK sind bezüglich ihrer ideologischen, moralischen, philosophischen sowie die Organisation und das Leben betreffenden Maßstäbe an die Struktur der PKK gebunden"; außerdem "nimmt jeder, der innerhalb des Systems der KCK tätig ist, die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK zur Grundlage" (Art. 36 "KCK-Abkommen").

10

bb) Die KCK bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Zu ihrem System gehören auch die "Hezen Parastina Gel" (HPG, "Volksverteidigungskräfte"), die nach dem Willen der Führung handeln. Die HPG verübten vor allem im Osten der Türkei Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Die HPG bekannten sich beispielsweise im Jahr 2010 zu diversen Anschlägen mit mindestens vierzig Todesopfern.

11

cc) Die beiden Beschuldigten waren spätestens ab dem Frühjahr 2010 als Führungskader der KC in Europa in die dargestellte Organisation von PKK sowie KCK eingebunden und förderten diese. Sie nahmen im Februar 2010 als Kader an einem Zwischenkongress der Europaführung der KC bei Pisa teil. Den Beschuldigten war die Ausrichtung der PKK sowie der KCK auf "Guerillaanschläge" gegen türkische Einheiten bekannt, und sie unterstützten diese Richtung bewusst.

12

(1) Der Beschuldigte A. (alias "M. ", "C. " u.a.) war - zumindest ab dem 19. Januar 2010 - zunächst als für ganz Deutschland zuständiger Funktionär der KC tätig. Als solcher war er in Deutschland unter anderem damit befasst, Kader für die KC zu rekrutieren, die Teilnahme von Interessierten an Ausbildungslagern der KC zu organisieren und Veranstaltungen der KC zu koordinieren.

13

Im März 2010 wechselte der Beschuldigte A. aufgrund einer Entscheidung der KC-Führung als Kader nach Frankreich. Ab Herbst 2010 war er für die KC wieder in Deutschland, und zwar in Ma. , tätig. Im Dezember 2010 war er an einer mehrtägigen Schulungsveranstaltung der KC in N. beteiligt, die unter anderem die Geschichte der PKK und die Guerilla zum Gegenstand hatte.

14

(2) Der Beschuldigte Ö. (alias "R. ", "Z. ", "Ni. " u.a.) übernahm im März 2010 - nach vorangegangener Kadertätigkeit in der Schweiz - vom Beschuldigten A. die Aufgabe des für Deutschland verantwortlichen Funktionärs der KC und reiste dazu nach Deutschland ein. Er hielt und vermittelte Kontakte zu über- sowie untergeordneten Kadern. Ferner richtete er verschiedene Veranstaltungen der KC aus und war damit befasst, Reisen von KC-Mitgliedern nach Deutschland oder von dort in die Türkei oder den Irak zu organisieren. Zudem entschied er mit über die Verwendung von Geldern. Im Dezember 2010 nahm er ebenso wie der Mitbeschuldigte A. an der Schulung in N. teil.

15

b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den (unter anderem im Dezember 2010 in N. ) sichergestellten Unterlagen, der Auswertung der überwachten Telekommunikation, öffentlichen Verlautbarungen der Organisationen und diversen Zeugenaussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 und den Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2011 Bezug genommen.

16

c) Danach besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

17

Die Beteiligung an der KC stellt nach gegenwärtigem Ermittlungsstand zugleich eine Beteiligung an dem von der PKK initiierten System der KCK dar. Zwar organisiert sich die KC laut Art. 38 des "KCK-Abkommens" selbstständig und autonom. Doch ergibt sich sowohl aus dem Abkommen selbst als auch aus den weiteren Ermittlungsergebnissen, dass die Willensbildung der KC letztlich in diejenige von KCK und PKK eingebunden ist. So sind die Mandatsträger der KC nicht nur ihren eigenen Organen, sondern auch denjenigen der KCK gegenüber verantwortlich (Art. 38 Satz 5 "KCK-Abkommen"). Für eine entsprechende Anbindung der KC in Europa an die Kader der CDK sprechen etwa von CDK-Kongressen gefasste Beschlüsse, überwachte Telefonate und Zeugenaussagen. Dafür, dass die KC letztlich darauf ausgerichtet ist, die Politik der PKK umzusetzen und den Guerillakrieg zu unterstützen, lassen sich unter anderem die Unterlagen heranziehen, die bei der Schulung in N. sichergestellt wurden und Rückschlüsse auf den Schulungsinhalt ermöglichen.

18

Nach dem Ermittlungsstand stellt die von der PKK initiierte Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen "Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre weitere Unterorganisation, die HPG, verübten Anschläge auf türkische Einheiten darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Eine Rechtfertigung für die Tötungsdelikte oder eine Ausnahme von der Strafbarkeit ist nicht gegeben; insbesondere ist eine völkerrechtliche Zulässigkeit der Kampfhandlungen nach dem aktuellen Ermittlungsstand auszuschließen. Unabhängig davon, ob überhaupt völkerrechtlich eine Volksgruppe innerhalb eines bestehenden Staates in Ausnahmefällen das Recht zu einer Sezession haben kann und dieses Recht gewaltsam durchsetzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 313; IGH, Rechtsgutachten vom 22. Juli 2010 - General List No. 141, Rn. 82 f., International Legal Materials 49 [2010], 1404 ff.), fehlen in der konkreten Situation die Voraussetzungen für ein solches allenfalls in besonderen Konstellationen gegebenes Recht.

19

Vor diesem Hintergrund bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Annahme in den Haftbefehlen, die "Teyrebazen Azadiya Kurdistan" (TAK, "Freiheitsfalken Kurdistans") gehörten - entgegen deren ausdrücklichen Presseerklärungen und der Distanzierung seitens der KCK - zu den Organisationsstrukturen der PKK/KCK, nach den bisherigen Ermittlungen im Sinne eines dringenden Tatverdachts hinreichend belegt ist.

20

2. Es bestehen hinsichtlich beider Beschuldigter die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO), wie in den Haftbefehlen im Einzelnen zutreffend dargelegt worden ist. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

21

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Abgesehen davon, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Senats zu in Deutschland tätigen Teilorganisationen ausländischer Vereinigungen - die Organisation der PKK, der KCK und ihrer Untergliederungen, insbesondere der KC, der CDK sowie der HPG, im Tatzeitraum näher aufzuklären war, war die Auswertung umfangreicher überwachter Telekommunikation erforderlich, um vor allem die konkrete Beteiligung der Beschuldigten näher zu ermitteln. Dies bedurfte der Übersetzung der beweiserheblichen Telefonate und Kurzmitteilungen, die erst im Januar 2012 abgeschlossen wurde. Die Schwierigkeit und der Umfang der konkreten Ermittlungen haben daher ein Urteil noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist entgegen den Beanstandungen der Verteidigung mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

22

Insgesamt steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

23

Der Senat geht davon aus, dass - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angekündigt - alsbald Anklage erhoben werden kann.

Becker

Pfister

Menges

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