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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: 3 StR 13/12
Ehrverletzende Kundgabe von Missachtung allein durch eine sexuell motivierte Handlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11793
Aktenzeichen: 3 StR 13/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 14.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 153 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 206-207

NStZ-RR 2012, 336

Verfahrensgegenstand:

Beleidigung

BGH, 16.02.2012 - 3 StR 13/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 16. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "Hups, angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

2

Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.

3

Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).

4

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO.

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Mayer

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