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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: 2 StR 629/11
Feststellung von Tateinheit oder Tatmehrheit i. R. der Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11906
Aktenzeichen: 2 StR 629/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 21.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 53 StGB

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 16.02.2012 - 2 StR 629/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 2011

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1-19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1-19 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1-19 der Urteilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H. in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetischer Drogen jeweils an den gesonderten Verfolgten R. weiter leitete. Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H. gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. Darüber hinausgehende, auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstützungshandlungen hat die Kammer nicht festgestellt.

4

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f [BGH 28.10.2004 - 4 StR 59/04]; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN).

5

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.

6

3. Zur Rüge der Besetzung verweist der Senats auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 (2 StR 346/11).

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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