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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2012, Az.: XII ZB 451/11
Anfechtbarkeit eines Beschlusses über ein Befangenheitsgesuch mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG i.R.e. Betreuungsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11060
Aktenzeichen: XII ZB 451/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Würzburg - 09.05.2011 - AZ: 27 XVII 261/11

LG Würzburg - 08.08.2011 - AZ: 3 T 1040/11

Fundstellen:

FamRZ 2012, 619

FGPrax 2012, 136-137

FPR 2012, 5

FuR 2012, 261-262

MDR 2012, 361-362

NJW 2012, 6

NJW-RR 2012, 582

Verfahrensgegenstand:

Betreuungsverfahren

BGH, 15.02.2012 - XII ZB 451/11

Amtlicher Leitsatz:

FamFG §§ 6, 58, 70; ZPO §§ 567, 574

Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Februar 2012

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richterin Weber-Monecke und

die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 8. August 2011 wird auf dessen Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

Die - vom Landgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig.

4

Bei dem Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08 - WM 2009, 329 Rn. 9 f.). Zwischenentscheidungen sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG isoliert angreifbar (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - FamRZ 2011, 282 Rn. 14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 2; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; aA Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 6 FamFG Rn. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG 3. Aufl. § 6 Rn. 44).

5

Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in § 6 Abs. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach § 70 FamFG, sondern nach §§ 574 ff. ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f. und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 jeweils zu § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; BGH Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09 - BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5; Fölsch FamRZ 2011, 260, 261 f., jeweils zu § 76 Abs. 2 FamFG [insoweit anders noch Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 6 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 3]; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 7 f. zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. AA, wonach die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausgeschlossen ist, Bork/Jacoby/Schwab/ Müther FamFG § 70 Rn. 6; s. auch Bahrenfuss FamFG § 6 Rn. 41).

6

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach § 574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger

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