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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2012, Az.: 2 StR 585/11
Verwerfung der Revisionen im Hinblick auf die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegen den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11093
Aktenzeichen: 2 StR 585/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 11.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 15.02.2012 - 2 StR 585/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten P. O. ein Wertersatzverfall in Höhe von 139.000 Euro angeordnet wird (vgl. UA S. 57), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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