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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: V ZA 5/12
Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen Nichteinreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10994
Aktenzeichen: V ZA 5/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Offenbach - 04.12.2011 - AZ: 21 XIV 49/11

LG Darmstadt - 28.12.2011 - AZ: 26 T 30/11

Rechtsgrundlage:

§ 1 PKHVV

BGH, 14.02.2012 - V ZA 5/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Betroffene keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgegeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorgelegt hat. Darauf kann - von hier nicht dargelegten Ausnahmen abgesehen - auch nach der Abschiebung des Betroffenen nicht abgesehen werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, FG Prax 2011, 41).

Krüger

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

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