Beschl. v. 14.02.2012, Az.: V ZA 5/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Offenbach - 04.12.2011 - AZ: 21 XIV 49/11
LG Darmstadt - 28.12.2011 - AZ: 26 T 30/11
Rechtsgrundlage:
§ 1 PKHVV
BGH, 14.02.2012 - V ZA 5/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Betroffene keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHVV festgelegten Formular abgegeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorgelegt hat. Darauf kann - von hier nicht dargelegten Ausnahmen abgesehen - auch nach der Abschiebung des Betroffenen nicht abgesehen werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, FG Prax 2011, 41).
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
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