Beschl. v. 14.02.2012, Az.: IX ZB 309/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mannheim - 26.04.2011 - AZ: 4 IN 95/11
LG Mannheim - 22.09.2011 - AZ: 4 T 61/11
BGH, 14.02.2012 - IX ZB 309/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 (Kassenzeichen 780012102415) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten sind in einem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, dem ein Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers zugrunde lag. Damit ergibt sich die Höhe des Kostenansatzes aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zudem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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