Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: 3 StR 389/11
Einstellung eines Strafverfahrens auf Antrag des Generalbundesanwaltes gem. § 154 Abs. 2 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11045
Aktenzeichen: 3 StR 389/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 14.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 14.02.2012 - 3 StR 389/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Juli 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2) wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.