Beschl. v. 13.02.2012, Az.: IX ZA 111/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Potsdam - 30.09.2011 - AZ: 35 IN 567/09
LG Potsdam - 24.11.2011 - AZ: 12 T 595/11
BGH, 13.02.2012 - IX ZA 111/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. November 2011 und der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Dem Schuldner steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 298 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zur Verfügung. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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