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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 1 StR 8/12
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13659
Aktenzeichen: 1 StR 8/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.08.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 08.02.2012 - 1 StR 8/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die erhobene Formalrüge wegen der Ablehnung eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages bleibt erfolglos.

3

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012 zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die mit dem Beweisantrag erhobene Behauptung, eine Kombination von Akupunktur und Infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos, mit Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.

4

Auch dem Einwand der Revision, die Strafkammer habe den Antrag hinsichtlich der weiteren unter Beweis gestellten Tatsache, "dass die völlig ungewöhnliche Ziffern- und Textkombination" [aus Akupunktur- und Infiltrationsbehandlung] "nur den Schluss auf eine analoge Abrechnung anderer medizinischer Leistungen zulässt und dies einer beruflich mit medizinischen Abrechnungen vertrauten Person bekannt sein muss", fehlerhaft abgelehnt, bleibt der Erfolg versagt. Die Revision hebt darauf ab, dass die Strafkammer über das Angebot eines medizinischen Sachverständigen - dessen Stellungnahme allerdings zum Beweis dieser Tatsache ungeeignet gewesen wäre - hinaus einen nach Fachrichtung und Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen hätte benennen müssen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der jeweils konkrete Kenntnis- und Erfahrungsstand der mit den Abrechnungen bei den verschiedenen Geschädigten im Einzelnen betrauten Personen nicht allgemein durch einen Sachverständigen - auch nicht den Leiter der Abrechnungsabteilung eines großen Versicherungsunternehmens - beantwortet werden kann.

5

Ebenso übersieht die Revision, dass die Strafkammer die Möglichkeit fahrlässigen Nichterkennens bei den geschädigten Versicherungen in ihre Überlegungen einbezogen hat. Dies verdeutlicht bereits der im angegriffenen Ablehnungsbeschluss enthaltene Passus "Zudem ist für das Vorliegen des Betrugstatbestands nicht relevant, ob die Täuschung leicht hätte erkannt werden können." Die Überlegung findet sich auch in den schriftlichen Urteilsgründen, wo die Strafkammer ausdrücklich ausführt, dass der Angeklagte sich auf den Fall von Nachfragen der Versicherer durch vorformulierte Antworten vorbereitet hatte.

6

Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2012, die auch durch das ergänzende Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 nicht entkräftet werden.

Nack

Wahl

Graf

Jäger

Sander

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