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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 1 StR 1/12
Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme bei vorheriger Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts mit der Interessenswahrnehumg
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11318
Aktenzeichen: 1 StR 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ellwangen - 13.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 08.02.2012 - 1 StR 1/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme kann schon vor Einlegung der Revision erteilt werden.

  2. 2.

    Der Umstand, dass der Angeklagte vor der Rücknahme einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, führt in einem solchen Fall nicht zur Unwirksamkeit der Rücknahme.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. September 2011 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2012 zutreffend genannten Gründen unbehelflich. Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L. , erklärte Rücknahme der Revision ist wirksam (SA Bd. II S. 420), weil er bereits vor Einlegung der Revision "zur Fristwahrung" (SA Bd. II S. 400) vom Angeklagten ausdrücklich zu deren Rücknahme ermächtigt worden war (SA Bd. II S. 438). Der Umstand, dass der Angeklagte vor der Rücknahme einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat (SA Bd. II S. 416), führt nicht zur Unwirksamkeit der Rücknahme. Auch hat der Angeklagte die Ermächtigung von Rechtsanwalt L. vor der Rücknahme nicht widerrufen. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt M. stellt der Senat die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ausdrücklich fest (vgl. BGH NStZ 2000, 608 [BGH 30.06.2000 - 3 StR 141/00]). Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 2 StR 662/95). Die Revision des Angeklagten könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben; sie wäre jedenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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