Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 StR 11/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Itzehoe - 05.10.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug
BGH, 07.02.2012 - 5 StR 11/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.