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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 StR 11/12
Revision bei fehlerhafter Zuordnung einer Einzelfreiheitsstrafe infolge eines Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10986
Aktenzeichen: 5 StR 11/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 05.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 07.02.2012 - 5 StR 11/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.

Basdorf

Raum

Brause

Schneider

Bellay

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