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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 ARs 64/11
Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung des 5. BGH-Strafsenats zum Bankrott
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10985
Aktenzeichen: 5 ARs 64/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Bankrott u.a.

BGH, 07.02.2012 - 5 ARs 64/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).

Basdorf

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Bellay

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