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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 4 StR 539/11
Änderung des Schuldspruchs bei Teileinstellung des Verfahrens wegen Nichterreichens des Grenzwertes der nicht geringen Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworbenen Amphetamins
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10921
Aktenzeichen: 4 StR 539/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 25.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 07.02.2012 - 4 StR 539/11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Revisionsgericht das Verfahren teilweise nach §§ 154, 154a StPO eingestellt, muss dies nicht zwingend zur Aufhebung der Einzel- oder der Gesamtstrafe führen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2011 wird

    1. a)

      die Verfolgung im Fall B IV. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt und das Verfahren im Fall B I. der Urteilsgründe eingestellt; soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall B I. der Urteilsgründe entfällt und der Angeklagte im Fall B IV. der Urteilsgründe des schweren Raubes schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub und versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall B I. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil den Urteilsfeststellungen nicht sicher zu entnehmen ist, dass die Wirkstoffmenge der vom Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworbenen 500 g Amphetaminzubereitung den Grenzwert der nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erreichte. Im Fall B IV. der Urteilsgründe beschränkt der Senat im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren Raubes.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall B IV. der Urteilsgründe kann bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, ohne die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des § 223 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Schließlich wird der Gesamtstrafenausspruch durch den Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall B I. der Urteilsgründe in Folge der Verfahrenseinstellung nicht berührt. Angesichts der weiteren fünf Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten, drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren sowie zweimal von einem Jahr und neun Monaten und des vom Landgericht vorgenommenen sehr straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der Verfolgungsbeschränkung verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ernemann

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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