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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.2012, Az.: V ZR 173/11
Anspruch auf Beseitigung einer vom Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück verlegten Wasserleitung zum Nachbarn
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11317
Aktenzeichen: V ZR 173/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Gelsenkirchen-Buer - 09.04.2010 - AZ: 5 C 637/09

LG Essen - 07.06.2011 - AZ: 13 S 78/10

BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen. Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück. Ein Anschlussnehmer hat nicht die Möglichkeit, durch Kündigung des Versorgungsvertrages und anschließenden Neuabschluss eines Vertrages das Wasserversorgungsunternehmen zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Dieses ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umverlegung der Leitungen verpflichtet. Ein solcher Anspruch steht aber nicht dem versorgten Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 S. 1 AVBWasserV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks zu.

  2. 2.

    Nutzer der Leitungen ist nicht der Anschlussnehmer, sondern allein das Versorgungsunternehmen, das zur Versorgung der Teilnehmer das Wasser in das Leitungsnetz einspeist. Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Geschwister und Nachbarn. Der Beklagte benutzte mehrere Jahre eine vom Wohnhaus der Klägerin auf sein Grundstück führende Wasserleitung für seine Werkstatt. Nachdem die Klägerin die weitere Nutzung verweigert hatte, beantragte er bei dem Wasserversorgungsunternehmen einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Dieses verlegte die Wasserleitung durch das Grundstück der Klägerin zum Grundstück des Beklagten. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Entfernung der Wasserleitung, hilfsweise die Unterlassung ihrer Nutzung zum Durchleiten von Wasser. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

2

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Beseitigungsanspruch nicht zu, da er nicht Störer sei. Die Wasserleitung stehe im Eigentum des Versorgungsunternehmens, sei von diesem aufgrund einer eigenständigen Entscheidung verlegt worden und könne nur von diesem entfernt werden. Soweit die Klägerin verhindern wolle, dass der Beklagte die Wasserleitung nutzt, fehle es zudem an einer Beeinträchtigung ihres Eigentums.

II.

3

Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand.

4

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der von dem Versorgungsunternehmen auf ihrem Grundstück verlegten Wasserleitung verneint.

5

Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Handlungs- oder Zustandsstörer scheidet aus, weil er die Leitungen nicht verlegt hat und weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die durch sie hervorgerufene Störung zu verhindern oder abzustellen. Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272). Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück. Sie üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte nicht die Möglichkeit, durch Kündigung des Versorgungsvertrages und anschließenden Neuabschluss eines Vertrages das Wasserversorgungsunternehmen zu einer Änderung der Leitungsführung zu zwingen. Dieses ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umverlegung der Leitungen verpflichtet. Ein solcher Anspruch steht aber nicht dem versorgten Teilnehmer, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks zu. Das ist die Klägerin, nicht der Beklagte (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).

6

2. Ebenso wenig kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, es zu unterlassen, Wasser durch die über ihr Grundstück verlegte Wasserleitung zu leiten oder leiten zu lassen.

7

Der Beklagte ist auch insoweit nicht Störer. Nutzer der Leitungen ist nicht der Anschlussnehmer, sondern allein das Versorgungsunternehmen, das zur Versorgung der Teilnehmer das Wasser in das Leitungsnetz einspeist. Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Von Rechts wegen

Verkündet am: 3. Februar 2012

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