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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2012, Az.: 4 StR 541/11
Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rahmen des Revisionsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10501
Aktenzeichen: 4 StR 541/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

StRR 2012, 82

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 02.02.2012 - 4 StR 541/11

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten S. , ihm Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier jugendgerichtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§ 69, 69a StGB getroffen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S. durch den ihm ursprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Fi. rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Nach Widerruf der anwaltlichen Zulassung von Rechtsanwalt Fi. , die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsanwältin R. durch Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. November 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt F. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandates angekündigt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin R. hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im Anschluss an ihren Besuch bei ihm in der Untersuchungshaft mitgeteilt, er wolle "im Weiteren" von Rechtsanwalt F. vertreten werden.

3

Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgelaufen.

II.

4

1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig.

5

Zwar ist für den Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn. 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Terminwahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. seinen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revisionsverfahren erstreckenden wirksamen Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch das Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen.

6

2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten liegen nicht vor.

7

a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Angeklagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abgelaufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der ohne nähere Begründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren vertreten zu werden, eine Rücknahme der vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordneten Bestellung von Rechtsanwältin R. nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf den in Haftsachen besonders zu beachtenden Grundsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu geben.

Ernemann

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