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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 433/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10408
Aktenzeichen: 3 StR 433/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 08.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 31.01.2012 - 3 StR 433/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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