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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 StR 518/11
Zurückweisung einer Revision des Angeklagten bei Fehlen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10704
Aktenzeichen: 2 StR 518/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 31.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 31.01.2012 - 2 StR 518/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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