Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 StR 518/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 31.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u. a.
BGH, 31.01.2012 - 2 StR 518/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.