Beschl. v. 26.01.2012, Az.: VII ZB 12/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Charlottenburg - 27.07.2010 - AZ: 70 II 99/10
LG Berlin - 22.12.2010 - AZ: 85 T 311/10
BGH, 26.01.2012 - VII ZB 12/11
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Der Leitsatz des Beschlusses vom 24. November 2011 wird dahin berichtigt, dass er nunmehr lautet:
"Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweilige Gläubiger ihn daraus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf."
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.11.2011 - AZ: VII ZB 12/11
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